ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Inhalt des Vertrages:

Umfang und Inhalt des zwischen der EDEN BEAUTY LOUNGE und dem Kunden abgeschlossenen Behandlungsvertrages richtet sich nach der schriftlichen Festlegung des Behandlungsvertrages.

Haftung von EDEN BEAUTY LOUNGE:

Die Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kunden im Rahmen des Behandlungsvertrages wird begrenzt auf den Betrag von höchstens EUR 2 Millionen. Dies entspricht der Haftungs-Begrenzung im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftungs-Begrenzung gilt nicht, sofern EDEN BEAUTY LOUNGE ein grobfahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird. Schadenersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche können gegenüber EDEN BEAUTY LOUNGE nur geltend gemacht werden, sofern der Kunde alle Anweisungen des Fachpersonals, insbesondere das Tragen einer Schutzbrille während der vorgenommenen einzelnen Behandlungen befolgt hat. Ebenso gilt eine Haftung als ausgeschlossen, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Behandlungsvertrages trotz entsprechender Nachfrage wissentlich falsche Angaben hinsichtlich körperlicher Vorbelastungen gemacht hat. Eine Haftung gilt des weiteren als ausgeschlossen, wenn der Kunde den Anweisungen hinsichtlich der Vorbereitung zur jeweiligen Behandlung (insbesondere Aufnahme einer Flüssigkeitsmenge von mind. 2 Liter pro Tag, Rasur etc.) sowie für den Zeitraum nach der Behandlung (insbesondere das Unterlassen von Sonnenbädern bzw. das Aufsuchen von Solarien) nachweislich nicht beachtet hat.

Bei einer fachgerechten Durchführung der Behandlung bestehen gewisse Restrisiken, wie z.B.in seltenen Fällen zu folgenden Komplikationen führen können sind: Hautrötungen - Pigmentstörungen (insbesondere bei Hyper- und/oder Hypopigmentierungen)

Rücktrittsrecht des Kunden während der Behandlungen mit mehreren Einzelbehandlungseinheiten:

Dem Kunden steht jederzeit während der Behandlungen mit mehreren Einzelbehandlungseinheiten das Recht zu, vom abgeschlossenen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.

Sofern zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag mit mehreren Einzelbehandlungseinheiten abgeschlossen worden ist, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von 20 % des verbleibenden von bisherigen Behandlungen nicht in Anspruch genommenen Gesamtpreises. Bei der Buchung von Aktionspaketen (mit Preisnachlass) erhöht sich der pauschalierte Schadensersatz bei einem Rücktritt während der Einzelbehandlungseinheiten, erhöht sich die Ersatzpflicht des Kunden auf 30 % des verbleibenden von bisherigen Behandlungen nicht in Anspruch genommenen Gesamtpreises. Der Kunde hat in jedem Fall das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass der EDEN BEAUTY LOUNGE ein geringerer Schaden entstanden ist.

Ist mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Der pauschalierte Schadenersatz sowie der Restbetrag für die bereits in Anspruch genommenen Behandlungen ist mit Erklärung des Rücktritts sofort zur Zahlung fällig. EDEN BEAUTY LOUNGE kann den Anspruch mit eventuellen Rückerstattungsansprüchen des Kunden für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Behandlungsvertrages verrechnen.

Behandlungstermine:

EDEN BEAUTY LOUNGE vereinbart mit dem Kunden einen festen Behandlungstermin und hat für die ordnungsgemäße Bereitstellung von Personal und Technik Sorge zu tragen. Eine kostenfreie Terminverschiebung ist nur möglich, wenn diese mind. 24 Stunden vor dem bereits vereinbarten Termin erfolgt. Kurzfristigere Stornierungen oder Terminausfälle die nicht von EDEN BEAUTY LOUNGE verschuldet werden, werden jeweils mit einer pauschalen Gebühr von € 75,- berechnet und sind beim Folgetermin zur Zahlung fällig.

Sonstige Bestimmungen:

  • a) Nebenabreden bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung derselbigen.
  • b) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner haben in einem solchen Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so auszulegen bzw. neu zu gestalten, dass der mit der wirksamen Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Erfolg soweit wie möglich erreicht wird.